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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“)
der BAM Beschichtungen und Abdichtungen GmbH

LG Feldkirch (FN196019p)

1. Geltung der AGB

1.1. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten die dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB der BAM GmbH.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Auftraggebern jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.bam-beschichtungstechnik.at. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Auftraggebern schriftlichen – Zustimmung. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3. Angebote
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt. Aufgrund der fehlenden Transparenz der Bauteile liegt ein unverbindlicher Kostenvorschlag vor. Unsere Kostenvoranschläge/Angebote sind daher unverbindlich, außer es wird schriftlich anderes vereinbart. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach tatsächlichem Aufmaß, Aufwand und Verbrauch. Die von uns angebotenen Mengen/Masse beruhen auf den uns übergebenen Plänen sowie sonstigen Angaben (z.B. E-Mail). Kostenvoranschläge sind kostenlos.

An- und Abfahrt ab 6840 Götzis, Industriestraße 13, sowie Ladetätigkeit ist Arbeitszeit.

Ein ausreichend abgesicherter Starkstromanschluss ist bauseits bereitzustellen. Baustrom 220V sowie 380V/32 Ampere oder 2 x 16 Ampere und Baustrom 380V/63 Ampere für Kugelstrahl- bzw. Fräsarbeiten. Installateurmäßige Anschlüsse erfolgen bauseits.

Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, schlechter Witterung (z.B. Niederschlag), nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer.

Der Auftragnehmer versichert, dass alle in Auftrag genommenen Arbeiten gewissenhaft und fachgerecht ausgeführt werden. Im Zuge der Arbeiten kann es zu einer Staub- und Lärmbelästigung kommen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, dass er einzelne Ausführungen an einen Subunternehmer vergibt.

1.4. Leistungsänderungen
Für durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglichen vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den Auftragnehmer ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot. Bei unternehmerischen Auftraggebern ist das Verlangen nur durch Schriftlichkeit nachgewiesen.

Die Bestimmung des § 1170a Abs 2 ABGB ist hier nicht anzuwenden.

Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgeltes als unvermeidbar heraus, so hat dies der Auftragnehmer spätestens zu dem Zeitpunkt dem nicht unternehmerischen Auftraggeber anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 30 %-ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Bei unternehmerischen Auftraggebern ist eine Anzeige hinsichtlich der Mehrkosten geboten, aber nicht verbindlich.

Kann die Leistung nicht in der vorgeschlagenen Form erbracht werden, so ist dies dem Auftraggeber mitzuteilen und der Auftraggeber hat die möglicherweise anfallenden Mehrkosten zu bezahlen. Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Form der Ausführung nicht geändert, so haftet der Auftragnehmer nicht für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, die bei der geänderten Form nicht angefallen wären.

1.5. Rechnungslegung
Die Rechnung ist ohne Abzug innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Ein Haftrücklass muss gesondert schriftlich vereinbart werden. Haftrücklässe werden erst ab einer Auftragssumme von 10.000 EUR anerkannt.

Beim Rücktritt vom Auftrag vor Arbeitsbeginn wird eine Abstandszahlung von 15 % für den Organisationsaufwand fällig. Mehrkosten fallen bei Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsstunden, und wenn der Auftraggeber Überstundenarbeit verlangt, an. Auch damit verbundene allfällige Strafen hat der Auftraggeber zu bezahlen.

Generell kann der Auftragnehmer jederzeit die Abrechnung von bereits erbrachten Leistungen vornehmen.

Kommt es im Zuge der Arbeiten zu bauseitig bedingten Unterbrechungen, so werden Kosten wie z.B. An- und Abfahrtszeiten zusätzlich verrechnet.

1.6. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Auftraggeber dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

Der Auftraggeber hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Auftraggeber zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung zu verwenden. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Auftraggeber.

In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Auftraggebern freihändig und bestmöglich verwerten.

1.7. Gewährleistung
Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Mangels nicht berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte zu verbessern. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.

Ist der Mangel auf die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bauteile oder Vorleistungen zurückzuführen, hat der Auftragnehmer nicht Gewähr zu leisten, wenn der Auftraggeber im Angebot oder in einem Schreiben darauf hingewiesen hat, und der Auftraggeber trotz des Hinweises auf diese Ausführung bestanden hat.

Stellt der Auftraggeber die Materialien zur Verfügung, gibt der Auftragnehmer für diese Materialien keine Gewährleistung. Der Auftragnehmer gewährleistet in diesem Fall nur für die ordnungsgemäße Anwendung der Materialien.

Erteilt der Auftragnehmer nur eine Beratung und erfolgt die Ausführung seitens des Auftraggebers, so bezieht sich die Haftung der Beratung ausschließlich auf die Beratung, da der Auftragnehmer auf die Ausführung keinerlei Einfluss hat.

Für Mängel (z.B. die Beschaffenheit des Materials), die nicht in die Sphäre des Auftragnehmers fallen, werden keine Gewährleistungsansprüche- und Schadenersatzansprüche anerkannt.

Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Auftraggebern ein Jahr ab Übergabe.

Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung die Lieferung.

Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Auftraggeber dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

Behebungen eines vom Auftraggeber behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Auftraggeber behauptenden Mangels dar und lösen die Verjährungsfristen bezüglich Gewährleistung oder Schadenersatz nicht erneut aus.

Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Auftraggebers zumindest zwei Versuche einzuräumen.

Sind die Mängelbehauptungen des Auftraggebers unberechtigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

Der unternehmerische Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

Zur Behebung von Mängeln hat der Auftraggeber die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.

Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Auftraggeber bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens innert von drei Tagen nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Auftraggeber unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

2. Spezielles

2.1. Beschichtung
Unsere Angebote beziehen sich auf einen beschichtungsfähigen Untergrund: min. 1,5N/mm² Haftzugswerte, min. 25 N/mm² Druckfestigkeit, min. 15° C Untergrundtemperatur, max 4 % Restfeuchtigkeit.

Muster gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen werden ausdrücklich vorbehalten, soweit diese handelsüblich sind und in der Natur der verwirklichten Materialien liegen.

2.1.1. Untergrundvorbedingungen
Nivellier- und Ausgleichsmassen, Gasbeton, Fliesenkleber, herkömmliche Innen- und Außenputze, etc. eignen sich nicht als ausreichend tragfähige Untergründe.

Betone und Estriche sind ausreichend bewehrt vom Untergrundhersteller herzustellen.

Zementöse Untergründe müssen frei sein von Sulfaten, Chloriden und Substanzen, die Alkali-Silikat-Treiben Entstehung verursachen oder begünstigen. Dies ist vom Untergrundhersteller sicherzustellen.

Der Untergrund muss frei von Ölen, Fetten, Trennmittel, Chemikalien wie Zementschlämme sein. Der Betonuntergrund muss mindestens der Qualität C25/30, bei Zementestrichen mindestens der Qualität C30 entsprechen. Wurde der Estrich bauseits eingebaut, so ist mit einer Trockendauer von 4 Wochen zu rechnen, das Verlegedatum ist schriftlich zu übermitteln.

Vorhandene Unebenheiten aus dem Untergrund werden durch die Anwendung unseres Beschichtungssystems übernommen.

Chemische und technologische Untersuchungen gehören nicht zur Prüfpflicht vom Auftragnehmer. Sie sind daher gesondert vom Auftraggeber zu beauftragen.

Sofern der Auftragnehmer eine Warnpflicht betreffend des Untergrundes trifft, ist die Verpflichtung auch dann erfüllt, wenn sie den Auftraggeber ausschließlich im Angebot auf diese Umstände aufmerksam macht.

Bei farbigen Produkten sind bei verschiedenen Chargen Nuancen und Farbunterschiede unvermeidlich und sind vom Auftraggeber zu akzeptieren.

Elastische Fugenausbildungen sind Wartungsfugen und daher vom Auftraggeber in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. fachmännisch zu erneuern.

2.1.2. Benutzbarkeit der Beschichtung
Die Beschichtung ist nach 3 Tagen begehbar, nach 7 Tagen bei 20 Grad wasserbelastbar, nach 7 Tagen chemisch, mechanisch, thermisch belastbar.

Strukturbeschichtung

  • Unregelmäßigkeiten bei der Chipseinstreuung und der Oberflächenstruktur können entstehen. Musterflächen sind daher unverbindliche Ansichtsstücke.

Comfortfloor

  • Hier kann es zu Abdrücken durch z.B. Einrichtungsgegenständen an der Oberfläche kommen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung.
  • Lufteinschlüsse sowie eine unregelmäßige Struktur stellen keinen Mangel dar.

Decorfloor

  • Aufgrund der Verwendung von mineralischen Zuschlägen kann es auf der Fläche zu Schattierungen und Farbunterschieden kommen.
  • Lufteinschlüsse sowie eine unregelmäßige Struktur stellen keinen Mangel dar.

2.2. Abdichtung
Die sachgemäße Behandlung der Abdichtung wird vorausgesetzt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung aufgrund unzureichender Pflege und Reinigung. Wir haften auch nicht für Oberflächenrisse aufgrund von Untergrundrissen/-spannungen, auch wenn Rissesanierungen ausgeführt wurden. Wir weisen darauf hin, dass bei der Abdichtung von wasserführenden Rissen mittels Injektionsverfahren Nachinjektionen erforderlich sein können. Nachinjektionen sind vom Auftraggeber zu beauftragen und stellen keine Gewährleistungsmängel dar. Die Gewährleistung der Dichtheit wird nur mittels nachträglicher Abdichtung der Risse oder Bodenwandfugen mittels Sikadur Combiflex Abdichtung erbracht. Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf den von uns abgedichteten Bereich und nicht für anschließende bzw. bauseitige Abdichtungssysteme.

2.3. Betonsanierung
Aufgrund der fehlenden Transparenz des Bauteils zum Zeitpunkt der Angebotslegung, kann nicht vorhergesagt werden, in wieweit der Bauteil beschädigt ist. Somit ist der genaue Aufwand bei Angebotslegung noch nicht feststellbar.

2.4. Haftung
Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Gegenüber unternehmerischen Auftraggebern ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen, wobei die Frist maximal 1 Jahr ab Kenntnis des Schadens beträgt.

Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber – zufügen.

Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Auftraggeber oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

Wenn und soweit der Auftraggeber für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Auftraggeber durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Auftraggeber unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können.

3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, in Wahrnehmung seiner Informations-, Auskunfts- und Warnungspflicht, den Auftragnehmer nach bestem Wissen und Gewissen bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen zu unterstützen, damit eine reibungslose und effiziente Leistungserbringung durch den Auftragnehmer ermöglicht wird. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich sind, auch wenn diese Informationen und Unterlagen erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer den Mehraufwand zu ersetzen, wenn es aufgrund der unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben des Auftraggebers zu Verzögerungen kommt oder der Auftragnehmer dadurch seine Leistungen wiederholen muss.

4. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug gelten gemäß § 456 UGB Verzugszinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz als vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften nach KSchG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Verbraucher.

5. Datenschutz

5.1. Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine persönlichen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

5.2. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief widerrufen werden.

6. Sonstige Bestimmungen

6.1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz (A-6840-Götzis) sachlich zuständige Gericht. Für Verbraucher gilt das für ihren Wohnsitz zuständige Gericht als Gerichtsstand.

6.2. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche vom Auftraggeber mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

6.3. Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht. Ergänzungen, Nebenabreden oder Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie in Schriftform erfolgt sind. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform, wobei E-Mail der Schriftform genügt.

6.4. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit oder Gültigkeit des übrigen Inhalts.

6.5. Die Vertragsparteien kommen weiters darin überein, dass allenfalls vorhandene Vertragslücken entsprechend dem Sinngehalt und mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien zu schließen sind.